Schülerinnen und Schüler der Oberstufe können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer
Teil) erwerben.
Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag ein Fachholschulreifezeugnis – schulischer Teil ausgestellt.
Hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen, die in der OAPVO § 23 nachzulesen sind. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchgangs als nicht erbracht.
Nach dem Erreichen der Fachhochschulreife – schulischer Teil – muss zusätzlich noch ein einjähriges Praktikum absolviert werden, um die Fachholschulreife zu erhalten. Sobald das Praktikum absolviert wurde, kann nach der Abgabe einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung bzw. Zeugnis das Fachholschulreifezeugnis hier an unserer Schule ausgestellt werden.
Die Richtlinien über Inhalte des Praktikums zum Erwerb der Fachhochschulreife sind in §23 Absatz 10 und der Anlage 21 der OAPVO.
§23 Absatz 10: Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes – oder Landesrecht oder 2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes – oder Landesrecht gleich – gestellt ist, oder 3. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr – oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.